Die Umsatzsteuerbefreiung von Exporten muss nach Deutschem Recht anhand von Belegen nachgewiesen werden. Sie knüpft bei EU-Exporten gem. § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG daran an, dass "der Unternehmer oder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet" hat.
Diese umsatzsteuerlichen Nachweispflichten im EU-Binnenmarkt sind besonderen Herausforderungen ausgesetzt und innerhalb der EU nicht einheitlich geregelt. So benötigen wir als deutsches Unternehmen ab dem 01.10.2013 laut Gesetz einen Belegnachweis nach § 17 a UStDV, die sogenannte Gelangensbestätigung.
Unter einer Gelangensbestätigung versteht die Finanzverwaltung, eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.
Beachte, vor allem für EU-Selbstabholer der Ware ab Werk Dürmentingen:
Falls wir von Ihnen keine Gelangensbestätigung erhalten, so werden wir die deutsche Umsatzsteuer von derzeit 19% auf ausgestellte Rechnungen nachfordern.